Ende der Corona-Regelungen

In Schleswig-Holstein hat das Kabinett Ende Februar 2023 die letzten schleswig-holsteinischen Corona-Regelungen aufgehoben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Damit gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zum Infektionsschutz mehr, an die Stelle ist der eigenverantwortliche Selbstschutz getreten.

Zur Unterstützung bei der nun eigenverantwortlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen hat das BMAS unverbindliche Empfehlungen zum Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleich­baren Übertragungswegen wie Grippe und grippale Effekte angewendet werden können.

Das BMAS verweist auf die AHA+L Formel (Abstand, Hygiene, Atemschutz, Lüften) und empfiehlt zusätzliche Maßnahmen bei hohem Infektionsgeschehen (betriebsbedingte Kontakte reduzieren, vulnerable Personen schützen). Zur Bewertung, ob ein hohes Infektionsgeschehen vorliegt, werden Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Arbeits­gemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der regionalen Gesundheits­behörden empfohlen.

Auf der Seite Zusammen gegen Corona des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie umfassende Informationen zu verschiedenen Themen rund um Covid-19.

Beschäftigte

Wenden Sie sich erforderlichenfalls bitte an den Betriebsarzt und besprechen Sie mögliche Regelungsbedarfe mit Ihre*n Vorgesetzte*n und gegebenenfalls mit der Abteilung Personal. Besprechen Sie auch eventuelle Regelungsbedarfe, die sich ergeben, wenn Sie mit einer Person in einem Haushalt wohnen, die zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören.

Informationen zu Risikofaktoren und Risikogruppen finden Sie auf der Seite Zusammen gegen Corona des Bundesministeriums für Gesundheit.

Bitte zeigen Sie eine Schwangerschaft im Eigeninteresse frühestmöglich der Personalabteilung an. Es erfolgt dann eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für Sie unter Hinzuziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes (kiel-TextEinschliesslichBindestricheBitteEntfernen-@medituev.de). Für Beschäftigungsverbote ist grundsätzlich Ihr*e Frauenarzt*Frauenärztin zuständig.

Studierende

Für die Anliegen von Studierenden ist immer der jeweilige Prüfungsausschuss zuständig.

Bitte stellen Sie erforderlichenfalls einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss. Beachten Sie dabei bitte auch ärztliche Empfehlungen zur Gestaltung des Studiums. Da der Prüfungsausschuss umfassende Informationen über die von Ihnen gewählten Lehrveranstaltungen benötigt, ist eine Antragstellung erst im Anschluss an das Belegverfahren möglich.

Informationen zur Anerkennung besonderer Bedürfnisse / Nachteilsausgleiche finden Sie auf dieser Seite. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt zur Diversitätsbeauftragung der EUF auf.

Wenn Sie Bedarfe haben, die sich ergeben, weil Sie mit einer Person in einem Haushalt wohnen, die zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, nehmen Sie bitte ebenfalls Kontakt mit der Diversitätsbeauftragung auf.

Informationen zu Risikofaktoren und Risikogruppen finden Sie auf der Seite Zusammen gegen Corona des Bundesministeriums für Gesundheit.

Im Falle einer Schwangerschaft wenden Sie sich bitte an das Familienbüro der EUF. Dort und auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über das weitere Vorgehen.