Informationen für Beamt*innen
Die hier beschriebenen Regelungen basieren auf der jeweiligen gesetzlichen Grundlage. Welche Regelungen im Einzelfall für Sie gelten, richtet sich nach Ihrem Beamt*innenverhältnis und ist daher immer eine Einzelfallbetrachtung. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die zuständige sachbearbeitende Person in der Personalabteilung.
Beamt*innen haben bei Erkrankung einer angehörigen Person einen Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub pro Jahr. Außerdem können sie bis zu vier Tage Sonderurlaub im Jahr beantragen, wenn die Betreuungsperson der eigenen pflegebedürftigen Kinder erkrankt. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf bis zu zehn Tage Sonderurlaub, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung eines bzw. einer Angehörigen sicherzustellen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (siehe § 13 (3) SUVO | Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen)
Beamt*innen, die Angehörige pflegen, haben einen Anspruch auf Urlaub ohne Dienstbezüge, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beantragen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Teilzeitbeschäftigung kann auch aus anderen als familiären Gründen beantragt werden und ist ohne zwingende zeitliche Beschränkung.
Darüber hinaus ist auf Antrag bei der Pflege von Angehörigen eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 25 und 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aufgrund familiärer Belange kann für maximal 17 Jahre gewährt werden.
Siehe § 62 ff des Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009
Auch Beamt*innen haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit von bis zu 48 Monaten, in denen sie ihre Arbeitszeit auf min. 25 Prozent reduzieren können. Die in der Familienpflegezeit reduzierte Arbeitszeit kann auch so zusammengefasst werden, dass sie in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten vollständig freigestellt sind. Der Dienstherr zahlt in dieser Zeit einen Vorschuss, der in dem "Nachpflegezeitraum" nach der Familienpflegezeit zurückgezahlt wird. Siehe § 62a Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009