Informationen für Beschäftigte
Auf der Seite Wege zur Pflege des BMFSFJ sind die hier beschriebenen Regelungen zur Freistellung, Pflege- und Familienzeit noch einmal übersichtlich erklärt. Welche Regelungen im Einzelfall für Sie gelten, richtet sich jedoch nach Ihrem Beschäftigungsverhältnis und ist daher immer eine Einzelfallbetrachtung. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die zuständige sachbearbeitende Person in der Personalabteilung.
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Für diese Freistellung kann ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden.
Beschäftigte mit Pflegeaufgaben können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Der Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA bietet die Möglichkeit, die Höhe dieses Darlehens zu berechnen.
Die Regelungen für die Pflegezeit gelten bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen auch dann, wenn diese nicht zuhause gepflegt werden.
Eine Pflegezeit von bis zu drei Monaten kann auch beantragt werden, um pflegebedürftige Angehörige in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können für die Pflege minderjähriger Angehöriger auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese nicht zuhause betreut werden.
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte mit Pflegeaufgaben bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Auch hier gewährt das BAFzA auf Antrag ein zinsloses Darlehen, dessen Höhe sich mit dem Familienpflegezeit-Rechner berechnen lässt.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können für die Pflege minderjähriger Angehöriger auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese nicht zuhause betreut werden.