Studium ohne Abitur
Grundsätzlich benötigen Sie die allgemein oder fachgebundene Hochschulreife, um sich an der Europa-Universität Flensburg für einen Bachelor-Studiengang bewerben zu können.
ABER: mit bestimmten beruflichen Qualifikationen können Sie auch ohne einen solchen Schulabschluss zum Studium zugelassen werden.
Diese sind:
Hochschuleignungsprüfung
Die Hochschuleignungsprüfung
Wenn Sie nicht über die Studienqualifikation (z.B. Abitur) verfügen, die für den Zugang an Schleswig-Holsteinischen Hochschulen gefordert wird, aber eine besonders hohe Qualifikation durch Ihre berufliche Bildung oder in Ihrem Beruf erworben haben, können Sie an der Europa-Universität Flensburg eine Eignungsprüfung ablegen.
Bestehen Sie diese Eignungsprüfung, erhalten Sie die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang für alle Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung).
Bewerbungsschluss für die Anmeldung zur Eignungsprüfung ist der 1. März eines jeden Jahres. Bis zu diesem Datum müssen Sie den Antrag auf Zulassung mit allen erforderlichen Unterlagen in der Zulassungsstelle eingereicht haben.Das Antragsformular sowie die Rechtsgrundlage finden Sie weiter unten.
Prüfungszeitraum
Die Prüfungen erfolgen von Mitte Mai bis Ende Juni. Wenn Sie alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, werden Sie schriftlich bzw. per Email über den genauen Prüfungstermin informiert. Terminwünsche können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt 140,00 EURO. Wie und wann Sie die Gebühr entrichten müssen, erfahren Sie aus der Einladung zur Prüfung.
Voraussetzungen:
- ein Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung UND
- eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis (nach Abschluss der Berufsausbildung) in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich, die durch ein Arbeitszeugnis nachzuweisen ist UND
- Teilnahme an einer Studienberatung an der Europa-Universität Flensburg
In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. Eine solche Ausnahmeregelung müssen Sie explizit zu beantragen und ausführlich begründen.
Die Studienberatung wird von der Zentralen Studienberatung der Europa-Universität Flensburg angeboten. Sie muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist durchgeführt werden. Daher vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Beratungstermin.
Prüfungsverfahren
Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und aus einem fachlichen Teil. Sie wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt und dauert eine Zeitstunde.
- Dem allgemeinen Teil werden gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Themen zugrunde gelegt; dazu gehören auch Fähigkeiten und Kenntnisse in der Mathematik.
- Gegenstand des fachlichen Prüfungsteiles sind wesentliche Inhalte des angestrebten Studiums.
Prüfungsergebnis
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein benotetes Zeugnis, mit dem Sie sich an allen Schleswig-Holsteinischen Hochschulen für den beantragten oder einen artverwandten Studiengang bewerben können.
Eine nicht bestandene Hochschuleignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
Antrag und Rechtsgrundlage Hochschuleignungsprüfung
Meisterprüfung
Die Meisterprüfung
Wenn Sie nicht über die Allgemeine oder Fachgebundene Hochschulreife verfügen, aber eine besonders hohe Qualifikation durch Ihre berufliche Bildung oder im Beruf erworben haben (hier: Meisterprüfung), können Sie für ein Studium an der Europa-Universität Flensburg zugelassen werden, wenn Sie nachweislich eine Meisterprüfung bestanden haben.
Die hierfür geltenden gesetzliche Grundlagen sind:
- Verordnung nach § 45 oder § 51 a oder § 122 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ODER
- §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Ab. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ODER
- vergleichbare Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst.
Wenn Sie eine solche Prüfung abgeschlossen haben, sind Sie zum Studium an allen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein in allen Studiengängen berechtigt (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, gemäß § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes).
Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge
Bewerben Sie sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge, in denen die Auswahl der Studienbewer:berinnen nach der aktuellen Rechtslage ausschließlich nach Leistung (Abiturnote) und Wartezeit (Wartesemester seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) erfolgt, wird Ihr Meisterbrief oder äquivalenter Nachweis wie folgt behandelt:
- Für die Auswahl nach Leistung
Die Gesamtnote der Meisterprüfung ersetzt die gemäß Auswahlverordnung erforderliche Abiturnote. Werden im Meisterbrief nur einzelne Fachnoten ausgewiesen, ergibt sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten.
- Für die Auswahl nach Wartezeit
Die Berechnung der Wartesemester beginnt mit dem Tag, an dem die Meisterprüfung abgeschlossen wurde. Ausnahme: Wurde die Meisterprüfung vor dem 30.03.2007 erworben, gilt dieses Datum als Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung.
Wichtiger Hinweis
Wenn sich Ihr Meisterbrief oder ein äquivalenter Nachweis hinsichtlich der abgelegten Prüfung nicht eindeutig auf die oben (Nr. 1. - 3.) genannten Rechtsgrundlagen bezieht, müssen Sie bei Ihrer Bewerbung einen Nachweis der ausstellenden Institution beigefügen, aus dem sich die Zugehörigkeit der Prüfung zu den genannten Vorschriften zweifelsfrei ergibt.
Können Sie dies nicht nachweisen, sind Sie von der Teilnahme am Auswahl- bzw. Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
Den Nachweis müssen Sie bis zum Ende der jeweils geltenden Bewerbungsfrist vorlegen.
Fachschulbesuch
Der Fachschulbesuch
Wenn Sie einen Fortbildungsabschluss an einer Fachschule in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft oder Sozialwesen erlangt haben, besitzen Sie eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die in Schleswig-Holstein zum Studium an allen Hochschulen berechtigt (Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Hochschulgesetzes).
Voraussetzung ist, dass Ihr Fachschulzeugnis folgenden Text beinhaltet:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom … in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
Sollte dieser Text auf Ihrem Zeugnis fehlen, müssen Sie eine offizielle Bestätigung der Fachschule beifügen, dass der nachgewiesene Abschluss gemäß der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" im Sinne des o.g. Beschlusses der Kultusministerkonferenz erworben wurde.
Ist die Fachschule zur Aushändigung einer solchen Bescheinigung nicht bereit oder in der Lage, ist die Bescheinigung vom zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministeriums des Bundeslandes, in dem die Fachschule ihren Sitz hat, einzuholen.
Als anerkannte Fachschulabschlüsse gelten:
- staatlich geprüfte/r Gestalter/in
- staatlich geprüfte/r Techniker/in
- staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in
- staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
- staatlich anerkannte/r Erzieher/in
- staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in
- staatlich anerkannte/r Heilpädagog/in
- staatlich geprüfte/r Agrarbetriebswirt/in
Wichtiger Hinweis
Fehlt die o.g. Bestätigung auf dem Zeugnis bzw. wird eine offizielle Bestätigung nicht eingereicht, kann der Fachschulabschluss nicht anerkannt und eine eventuelle Bewerbung nicht berücksichtigt werden.
Verwechseln Sie den Text nicht mit dem, der häufig zusätzlich erworbenen Fachhochschulreife. Diese Textpassage ist für eine Zulassung irrelevant, das die Fachhochschulreife nicht zur Aufnahme eines universitären Studiums berechtigt.
Aufstiegsfortbildung
Die Aufstiegsfortbildung
Wenn Sie kein Abitur und auch keine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem ein Studium an der Europa-Universität Flensburg aufnehmen.
Hierzu müssen Sie eine abgeschlossene Vorbildung nachweisen, die gleichwertig zu einer Meisterprüfung ist. Dieser Nachweis wird erbracht durch eine abgeschlossene berufliche Aufstiegsfortbildung (im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung), deren Abschluss
1. auf einer öffentlich-rechtlichen Prüfung auf der Grundlage der §§ 53 oder 54 BBiG oder der §§ 42 oder 42a HwO, auf gleichwertigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen oder auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) basiert UND
2. mit einer Fortbildungsmaßnahme von mindestens 400 Unterrichtsstunden erreicht wird.
Soweit das Abschlusszeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung nicht unmittelbar und ausdrücklich Aufschluss über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen gibt und insbesondere keine Angaben über die Anzahl der Unterrichtsstunden aufweist, müssen Sie dies durch eine Bescheinigung des Trägers der beruflichen Aufstiegsfortbildung oder der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachweisen.
Einer Meisterprüfung gleichwertig sind bei Vorliegen der beiden oben genannten Voraussetzungen insbesondere die Fortbildungsabschlüsse:
- Staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie Betriebswirt- Abschlüsse der Kammern
- Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
- Geprüfte Fachwirtinnen und Fachwirte (Abschlüsse der Kammern)
- Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, geprüfte Controller sowie geprüfte Fachkaufleute (Abschlüsse der Kammern)
- Staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter sowie Gestalterinnen und Gestalter im Handwerk
- Staatlich anerkannte Motopädagoginnen (Motopädinnen) und Motopädagogen (Motopäden)
- Schnitt- und Fertigungsdirectricen
- Geprüfte Pharmareferentinnen und Pharmareferenten (Abschlüsse der Kammern)
- Geprüfte IT-Entwicklerinnen und IT-Entwickler, geprüfte IT-Projektleiterinnen und IT-Projektleiter, geprüfte IT-Beraterinnen und IT-Berater sowie geprüfte IT-Ökonominnen und IT-Ökonomen (Abschlüsse der Kammern)
- Fachpflegekräfte für Psychiatrie und andere auf der Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen geregelte Fortbildungsabschlüsse
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sowie andere durch Satzungen der Heilberufekammern auf der Grundlage von §§ 53 oder 54 BBiG geregelte Fortbildungsabschlüsse
- Staatlich geprüfte Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter
- Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
- Kapitäninnen und Kapitäne Nationale Fahrt, Nautische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere sowie Technische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere
Umfang der Studienqualifikation
Wenn Sie die hier beschriebenen Vorbildungen nachweisen, sind Sie an allen Hochschulen des Landes zum Studium in allen Studiengängen berechtigt (allgemeine Hochschul-zugangsberechtigung).
Noten für die Teilnahme am Auswahlverfahren
Wenn Sie die hier beschriebenen Vorbildungen nachweisen und am Auswahlverfahren für einen zulassungsbeschränkten Studiengang teilnehmen wollen, gelten für Sie hinsichtlich der Berechnung von Note und Wartezeit die Regelungen, die auch für Bewerber:innen mit einer Meisterprüfung gelten.
FH-Studium
Nach einem FH-Studium
Wenn Sie kein Abitur erworben haben, aber in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte (LP) in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben haben (mindestens 90 LP), erhalten Sie trotzdem die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.
Über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studienganges entscheidet die aufnehmende Hochschule. Für die grundständigen Studiengänge der Europa-Universität Flensburg müssen Sie einen eindeutigen Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaftswissenschaften (für den B.A. International Management) oder Sozial- und Gesellschaftswissenschaften (für den B.A. Bildungswissenschaften) nachweisen.
Die 90 Leistungspunkte müssen Sie bis zum Bewerbungsschluss bereits erworben haben und in Ihrer Leistungspunkteübersicht nachweisen.
Erfolgt die Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten (Teil-)Studiengang, wird die aktuelle Durchschnittsnote im Auswahlverfahren für die Quote nach Leistung als Äquivalent der Abiturnote zugrunde gelegt. Diese sogenannte vorläufige Note muss entweder in der Leistungspunkteübersicht ausgewiesen sein oder von Ihrem Prüfungsamt schriftlich bestätigt werden.
Wird die vorläufige Note nicht nachgewiesen, werden Sie auf der Rangliste hinter den:die letze Bewerber:in mit nachgewiesener Note platziert.