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(3) Bestehen in den Teilstudiengängen Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung
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(2) Bestehen in den Teilstudiengängen Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung
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Einschreibeordnung (Sat- zung) der Europa-Universität Flensburg. (3) Übersteigt die Anzahl an Bewerberinnen und Bewerber die maximale Anzahl der Teilneh- merinnen und Teilnehmer in dem Zertifikatsstudium von
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Module von maximal 15 Leistungspunkten innerhalb von maximal zwei Semestern nachzuholen. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss [...] (6) Bestehen im Studiengang nach § 1 Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung
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Schleswig-Holstein. Der Nachweis muss bis zu dem von der Europa-Universität Flensburg festgelegten Bewerbungsschluss vorlie- gen. Näheres regelt die Einschreibeordnung der Europa-Universität Flensburg. 2. Nachweis [...] fest- geschriebenen Sprachanforderungen. Der Nachweis hierüber erfolgt in der Regel bis zum Bewerbungsschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zu Beginn des Studiums. (2) Die in Absatz 1 geforderten Nachweise [...] Besteht für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, erfolgt die Auswahl der Be- werberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung des Landes
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. Der Nachweis der in Absatz 1 Ziffer 2 geforderten Nachweise erfolgt in der Regel bis zum Bewerbungsschluss, in begründeten Ausnahmefällen bis zu Beginn des Studiums. Das zum Nachweis der Englisch-Sp [...] Besteht für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, erfolgt die Auswahl der Be- werberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung des Landes
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Besteht für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, erfolgt die Auswahl der Be- werberinnen und Bewerber nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung des Landes
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erfolgte Immatrikulation ist rückgängig zu machen. Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester müssen ausreichende Sprachkenntnisse bereits mit der Bewerbung nachweisen. Ein Sprachintensivkurs wird aus [...] Immatrikulation ist rückgängig zu machen. 6. Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester müssen ausreichende Sprachkenntnisse bereits mit der Bewerbung nachweisen. Ein Sprachintensivkurs gemäß a. [...] h bei Hochschulwechsel bleibt bestehen. 6. Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester müssen ausreichende Sprachkenntnisse bereits mit der Bewerbung nachweisen. B.A. Sozialwissenschaften: Social
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Regelungen für besondere Fälle § 4 Einschreibung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsab- schlüssen (1) Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen müssen ihre Unter- [...] (Nachrückverfahren) bereits an eine andere Bewerberin o- der einen anderen Bewerber vergeben wurde. (2) Weist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb der festgesetzten Frist nach, dass [...] t für die betreffende Studienbewerberin oder den betreffenden Studienbewerber verlängern. 8 § 15 Form (1) Die Einschreibung ist von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber in der von der Universität