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Februar 2011( GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBI. Schl.-H. S. 67), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 27. April 2011 die folgende Satzung erlassen: § 1 Anwendungsbereich Neben
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Hochschulzulassungsverordnung HZVO (NBl. MWV. Schl.- H. 2011,11) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 27.04.2011 und nach Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft,
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Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 28. Mai 2008 und 7. Oktober 2009 und mit Zustimmung des Universitätsrates [...] und des nichtwissenschaftlichen Dienstes an. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat der Universität Flensburg gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, diejenige des [...] sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbei
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Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 28. Mai 2008 und 7. Oktober 2009 und mit Zustimmung des Universitätsrates [...] des nichtwissenschaftlichen Dienstes an. 7 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat der Universität Flensburg gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, diejenige des [...] sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbei
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Abs. 6 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 19. Juni 2009 wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 27. April 2011 sowie nach Beschlussfassung durch den Universitätsrat
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Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVBl. Schl.-H. S. 34), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 28. April 2010 die folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung
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Mitglieder des Senats. (3) Die Ehrenpromotion wird in der Regel vor dem Senat durch Überreichen einer von der Präsidentin / dem Präsidenten sowie der Senatsvorsitzenden / dem Senatsvorsitzenden unterschriebenen [...] rerinnen / Hochschullehrer, die vom Senat für zwei Jahre berufen werden, 2. zwei promovierten Mitgliedern der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes, die vom Senat für zwei Jahre berufen werden, und 3 [...] Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl,-H. S. 67), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 15. Februar 2012 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen
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Worte „Der Senat hat“ er- setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte „Die Fachbereiche sind“ durch „Der Senat ist“ sowie die Worte „von den Fachbereichen“ durch „vom Senat“ ersetzt [...] Worte „Die Fachbereiche geben“ durch die Worte „Der Senat gibt“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „des jeweiligen Fachbereichs nach den vom Senat zu erlas- senden Grundsätzen“ gestrichen. b) Die Absätze [...] Februar 2011 (GVOBI. Schl-H. S. 34, ber. GVOBI. Schl.-H. S. 67), wird nach Beschlussfassung des Senats der Universität Flensburg vom 15. Februar 2012 nachfolgende Änderung der Verfassung (Satzung) der
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Februar 2011 (GVOBI. Schl.-H.S.34, ber. GVOBI. Schl.-H.S. 67), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 30. Mai 2012 die folgende Satzung erlassen. Artikel 1 Die Prüfungs-
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