fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2018/redaktionsfassung-veroeffentlichung-psto-ma-voc-edu-ehw-vom-19-02-2018-nach-senat-31-01-2018.pdf
wird gewährleistet. (4) In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der zuständige Prüfungsaus- schuss auf Antrag; die Erfüllung der Voraussetzungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Aus [...] zu einem Bestehen füh- rende Benotungen um mehr als zwei Noten voneinander ab, beauftragt der Prüfungsaus- schuss eine fachlich zuständige Hochschullehrerin oder einen fachlich zuständigen Hoch- schullehrer
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2020/20200108-satzung-po-med-voced-ehw-2020.pdf
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2023/20230614-satzung-psto-meng-eumeem-2023.pdf
zum Modul von der oder dem betreffenden Prüfungsberechtigten gegenüber den Studierenden und dem Prüfungsaus- schuss bekannt gegeben, welche Form (Art und Umfang) der Prüfung zur Anwendung kommt. (2) Sonstige
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2020/20200108-satzung-rapo-2020.pdf
diese Tatsache erst nach Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, entscheidet der zuständige Prüfungsaus- schuss, ob dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt ist. Die Entscheidung bedarf der
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2017/l-psto-ma-ims-2017.pdf
n von deren Kindern. (4) In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der zuständige Prüfungsaus- schuss auf Antrag; die Erfüllung der Voraussetzungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Aus
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-gh-rl-2010-02-25.pdf
Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus- schuss in Abstimmung mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern und nach Anhörung der Kandidatin
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-ba-2010-02-26.pdf
Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus- schuss in Abstimmung mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern und nach Anhö- 14 rung der Kandidatin
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-so-2010-02-25.pdf
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2013/gpo-ba-bildungswissenschaften-ma-grundschulenundgemeinschaftsschulen.pdf
wird gewährleistet. (4) In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der zuständige Prüfungsaus- schuss auf Antrag; die Erfüllung der Voraussetzungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Aus
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2015/gpo-2015.pdf