fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2018/gpo-2013-veroeffentlichung-172.pdf
d (5,0)“ bewertet. Im Parallelstudium mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertete Prüfungsleistungen finden nach erfolgter späterer ordnungsgemäßer Einschreibung in den entsprechenden Lehramt-Masterstudiengang
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2018/transformationsstudiensatzung-veroeffentlichung-170.pdf
Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung (PStO) (Satzung) der Europa-Universität Flensburg für den Studiengang Transformationsstudien mit dem Abschluss Master of Arts Vom 21. Juni
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2018/m-satzung-eignungspruefung-sport-2017.pdf
Briefpapier der Universität Flensburg Satzung der Europa-Universität Flensburg über die sportmo- torische Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Sport des Bachelor-Studien- gangs Bildungswissenschaft
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2017/l-psto-ma-ims-2017.pdf
gemacht wurden. § 22 Durchführung von Prüfungen; Höchstzahl täglicher Prüfungsleistungen (1) Prüfungen finden in der von den Prüferinnen und Prüfern festgelegten Form zu den von ihnen entsprechend den Prüfu
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2019/-22-psto-ma-eus-2019-fuer-2.-lesung.pdf
einverstanden.“ § 22 Durchführung von Prüfungen; Höchstzahl täglicher Prüfungsleistungen (1) Prüfungen finden in der von den Prüferinnen und Prüfern festgelegten Form zu den von ihnen entsprechend den Prüfu
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Absatz 3 angefügt: „(3) Die Bestimmungen des § 12 in seiner ab dem 1. Dezember 2017 geltenden Fassung finden erstmals und ausschließlich Anwendung hinsichtlich der Regelung der zulässigen Höchstzahl möglicher [...] solchermaßen bewertet geltenden Modulprüfungen, die vor dem 1. Dezember 2017 abgelegt worden sind, finden ausschließlich die Bestimmungen des § 12 in seiner bis zum 30. November 2017 geltenden Fassung Anwendung [...] Absatz 5 angefügt: „(5) Die Bestimmungen des § 12 in seiner ab dem 1. Dezember 2017 geltenden Fassung finden erstmals und ausschließlich Anwendung hinsichtlich der Regelung der zulässigen Höchstzahl möglicher
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-ba-2010-02-26.pdf
gegeben werden. Zu jeder Prüfung ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen. (2) In der Regel finden Klausuren und mündliche Prüfungen in jedem Studiensemester zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt [...] welche den Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben. § 20 Durchführung von Prüfungen (1) Prüfungen finden in der von den Prüferinnen und Prüfern festgelegten Form zu den von ihnen entsprechend den Prüfu
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/einschreibordnung-2010-06-07.pdf
Masterstudiengängen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) § 11 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. § 11 Einschreibung in höhere Fachsemester (1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-master-vocational-education-2010-02-25.pdf
den Prüferinnen/ Prüfern ortsüblich bekannt gegeben. § 17 Durchführung von Prüfungen (1) Prüfungen finden in der von den Prüferinnen und Prüfern festgelegten Form zu den von ihnen entsprechend den Prüfu [...] bekannt gegeben. Zu jeder Prüfung ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen. (2) In der Regel finden Klausuren und mündliche Prüfungen in jedem Studiensemester zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-so-2010-02-25.pdf
den Prüferinnen/ Prüfern ortsüblich bekannt gegeben. § 16 Durchführung von Prüfungen (1) Prüfungen finden in der von den Prüferinnen und Prüfern festgelegten Form zu den von ihnen entsprechend den Prüfu [...] gegeben werden. Zu jeder Prüfung ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen. (2) In der Regel finden Klausuren und mündliche Prüfungen in jedem Studien- semester zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit