Anerkennung von Praktika und Werkstudententätigkeiten
Im Rahmen des Bachelor- oder Masterstudiums kann ein betreutes Praktikum im Umfang von 5 ECTS anerkannt werden. Die Betreuung können Hochschullehrer wie auch wissenschaftliche Mitarbeiter übernehmen. Das Praktikum ist lt. Prüfungsordnung freiwillig; es handelt sich ausdrücklich nicht um ein sog. Pflichtpraktikum, sodass dies auch nicht bescheinigt werden kann.
Das Praktikum muss, um anrechenbar zu sein, fachlich einschlägig sein und einen Umfang von mindestens vier Wochen Vollzeit (d.h. rund 150 Stunden) umfassen. Alternativ sind auch Werkstudententätigkeiten anrechenbar, sofern sie a) zeitlich und b) inhaltlich äquivalent zu einem vierwöchigen Vollzeitpraktikum sind.
Praktika und Werkstudententätigkeiten werden dabei in jedem Fall nur angerechnet, wenn sie vor dem Beginn angemeldet sind bzw. nach erfolgter Anmeldung noch mindestens 150 Stunden abgeleistet werden. Eine nachträgliche Anrechnung bereits erfolgter Tätigkeiten ist nicht möglich!
Um das Praktikum anzumelden, ist zunächst beim betreuenden Prüfer ein zweiseitiges Exposé mit Angaben bzgl. Unternehmen, Abteilung, Zeitraum inkl. Stundenanzahl sowie insbesondere den geplanten Tätigkeiten und deren Bezug zum Studium einzureichen. Wenn auf Basis dessen Einverständnis über das Praktikum erzielt worden ist, erfolgt im Anschluss die förmliche Anmeldung des Praktikums beim Prüfungsamt (das entsprechende Anmeldeformular ist auszufüllen, dem Betreuer zur Unterschrift vorzulegen und zur weiteren Verarbeitung im SPA einzureichen).
Nach Beendigung des Praktikums ist innerhalb der Frist von acht Wochen ein zehnseitiger Bericht direkt beim Prüfer einzureichen. An der Professur für Medienmanagement und Marketing genügt dabei eine elektronische Version via E-Mail. Der Bericht soll sich dabei an der Struktur des Exposés orientieren.
Die finale Anerkennung erfolgt erst dann, wenn zusätzlich zum Bericht ein Praktikums- bzw. Arbeitszeugnis vorliegt, das insbesondere den Zeitraum, die erbrachten Stunden ab dem Anmeldezeitpunkt sowie die Tätigkeiten ausweist.