Alle Informationen zu Prüfungsangelegenheiten und Studienleistungen

Anerkennung und Anrechnung

Anerkennung und Anrechnung

Die Europa-Universität Flensburg fördert durch die Anerkennung von Leistungen und Praktika gemäß der Lissabon-Konvention (rechtliche Grundlage) sowie im Rahmen des Bologna Prozesses (europaweite Hochschulreform) die Mobilität und Flexibilität ihrer Studierenden. So trägt sie zur Durchlässigkeit im Bildungssystem (z.B. zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung) bei. Dies ermöglicht den Studierenden, vielfältige und bereichernde Erfahrungen zu sammeln und ihre Kompetenzen in einem internationalen und interdisziplinären Kontext weiterzuentwickeln. Die Lissabon-Konvention betont eine flexible Anerkennung, d. h. Anerkennung soll ermöglicht, nicht verhindert werden!  Anhand der Lernergebnisse erfolgt die Prüfung auf wesentliche Unterschiede.

An der Europa-Universität Flensburg gelten diese Anerkennungskriterien gleichermaßen, insbesondere im Bereich des Lehramtsstudiums.

Grundsätzlich können Sie Leistungen aus anderen Studiengängen sowie ggf. auch Leistungen aus Berufsausbildung und -erfahrung auf Ihren aktuellen Studiengang anerkennen (universitäre Kompetenzen) oder anrechnen (außeruniversitäre Kompetenzen) lassen, wenn diese eine ausreichende Übereinstimmung mit dem angestrebten Modul Ihres aktuellen Studiengangs haben. Wie dies an der Europa-Universität Flensburg genau funktioniert, entnehmen Sie gerne den unten aufgelisteten Themenbereichen. Zusätzliche Informationen zu den Themen Anerkennung und Anrechnung finden Sie auf den Seiten der Hochschulrektorenkonferenz: Anerkennung - HRK nexus - Übergänge gestalten, Studienerfolg verbessern .

Als Anerkennung wird bezeichnet, dass eine an einer Hochschule abgelegte Prüfungsleistung umgewidmet wird und damit eine Prüfung im aktuell studierten Studiengang ersetzt. Dann gehen Sie wie folgt vor:

1. Sie stellen einen Antrag.

2. Die Universität (zuständige Stellen, siehe unten) prüft Ihren Antrag.

3. Der Antrag wird genehmigt oder aufgrund unzureichender Kompetenzzielübereinstimmung abgelehnt.

4. Genehmigte Anträge führen zu einem bestandenen Eintrag der Leistung in Ihrem Leistungskonto ("Studiport").


Was genau bedeutet das?

Ihren Antrag stellen Sie, indem Sie uns Ihr Anliegen schreiben und dies und zusammen mit allen entscheidenden Nachweisen einreichen. Als Nachweise ist alles entscheidend, mit dem Sie uns überzeugen können, dass die Leistung existiert und gleichwertig ist. Beispiele: ein Zeugnis oder ein Transcript of Records zum Nachweis der Leistung, ein Modulhandbuch oder Auszug aus dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis für den Nachweis der vermittelten Inhalte bzw. des angestrebten Kompetenzerwerbs, bei der Anrechnung beruflicher Bildung häufig auch eine Prüfungsordnung o.ä., aus der der Umfang des zu absolvierenden Unterrichtes hervorgeht. 


Zuständigkeiten:

A. Teilstudiengang Bildung, Erziehung, Gesellschaft (B.A. BiWi, M.o.E.)

Bitte senden Sie Ihren Antrag samt Nachweisen an anerkennung-anrechnung-TextEinschliesslichBindestricheBitteEntfernen-@uni-flensburg.de oder per Post an die Universität Flensburg, Zentrale Anerkennungsstelle, Gebäude Helsinki, Postfach 2954, D-24919 Flensburg. 

Oder Sie geben den Antrag einfach bei uns am Infopoint im Foyer des Gebäudes Helsinki ab. Nutzen Sie dafür das unten aufgeführte „Formblatt zur Anerkennung von Studienleistungen“. 

B. Alle weiteren (Teil-)Studiengänge

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Antrag samt Nachweisen an die jeweiligen Fachstudienberatungen: https://www.uni-flensburg.de/studium-lehre/studierendenservice/info-beratung-studien-und-fachstudienberatung/fachstudienberatung

C. Ausnahmen IM/IMS

Für die allgemeine Anerkennung von Prüfungsleistungen in den Studiengängen IM /IMS benutzen Sie bitte das unten aufgeführte "Formblatt zur Anerkennung von Prüfungsleistungen IM/IMS".

Informationen zum Auslandssemester - Institut für Management und ökonomische Bildung - Europa-Universität Flensburg (EUF)


Ablauf:

Die jeweils zuständige Anerkennungsstelle prüft zunächst, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Falls nicht, fordern wir bei Ihnen fehlende Bestandteile nach. Bei vollständigen Anträgen erfolgt die inhaltliche Prüfung, also die Übereinstimmung von Ihrer Ausgangsleistung mit der gewünschten Zielleistung.

Bei ausreichender Übereinstimmung von Ausgangs- und Zielleistung erfolgt eine Positiventscheidung über den Antrag. Sofern keine ausreichende Übereinstimmung vorliegt, müssen wir den Antrag leider ablehnen.

Positiventscheidungen werden als Leistungseintrag in Ihrem Leistungskonto hinterlegt. Sie können in Studiport diese Leistung als "bestanden" sehen.

Es findet eine Gleichwertigkeitsprüfung aller universitär erbrachten Leistungen für den jeweiligen Studiengang statt. Die Grundlage dafür stellt die lernergebniszentrierte Formulierung der Studien- und Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern dar, dabei sind die intendierten Lernergebnisse entscheidend.

Ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, wird anhand der folgenden Kriterien bestimmt: Qualität der Hochschule / des Studienprogramms, Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen, Workload, Profil der Studienprogramme, Lernergebnisse.

An der EUF muss zwischen der Anerkennung / Anrechnung von Praktika im Bachelor Bildungswissenschaften (Schulpraktische Studien) und der Anerkennung / Anrechnung des Praxissemesters im Master of Education unterschieden werden. Praktika, die weitere Studiengänge wie z.B. Bildung in Europa betreffen, sind auf der jeweiligen, fächerspezifischen Seite der EUF zu finden. 

Da das Gebiet der Anerkennung / Anrechnung von praktischen Leistungen im Bereich Lehramt recht umfangreich ist, existiert für die bessere Übersichtlichkeit eine separate Seite: Anerkennung / Anrechnung von praktischen Leistungen im BA BiWi und im Master o.E.

Die Anrechnung von Studienleistungen an der Europa-Universität Flensburg (EUF) verfolgt das Ziel, bereits erworbene Kompetenzen aus unterschiedlichen Bildungszusammenhängen – formalen, non-formalen oder informellen Kontexten – anzuerkennen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden und die Studienzeit qualitätsgesichert zu verkürzen. Hochschulen sind verpflichtet, außerhochschulisch erworbene Kompetenzen bis zu 50 Prozent der Studienleistungen anzurechnen, sofern diese den Anforderungen des Studiengangs entsprechen. So können Studierende ihre bereits erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse effektiv in ihr aktuelles Studium einbringen.


  1. Sie stellen einen Antrag auf Anrechnung und reichen alle relevanten Nachweise ein.
  2. Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Fehlende Dokumente werden nachgefordert.
  3. Es erfolgt eine inhaltliche und formale Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Kompetenzen mit den Anforderungen des Studiengangs.
  4. Bei positiver Entscheidung werden die angerechneten Leistungen in Ihrem Leistungskonto („Studiport“) als bestanden verbucht.

Voraussetzungen für die Anrechnung

  • Die Antragstellenden müssen zum Zeitpunkt der Anrechnung die allgemeinen Voraussetzungen für den Hochschulzugang erfüllen und zum Zeitpunkt der konkreten Anrechnung immatrikuliert sein.
  • Die anzurechnenden Kompetenzen müssen hinsichtlich Niveau und Inhalt mindestens dem angestrebten Studiengang entsprechen.
  • Die Gleichwertigkeit wird anhand des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) bzw. des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) geprüft.
  • Die außerhochschulischen Leistungen müssen die wesentlichen Lern- und Qualifikationsziele der zu ersetzenden Studienleistungen abdecken und inhaltlich vergleichbar sein.

Verfahren und Nachweispflicht

  • Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt bei den antragstellenden Studierenden. Es müssen geeignete Nachweise eingereicht werden, etwa Zertifikate, detaillierte Tätigkeitsnachweise, Prüfungsordnungen oder Qualifikationsbeschreibungen, die den Umfang, die Inhalte und das Niveau der erworbenen Kompetenzen belegen.
  • Im Unterschied zur Anerkennung gibt es bei der Anrechnung keine Beweislastumkehr: Die Studierenden müssen aktiv und eigenverantwortlich alle erforderlichen Nachweise vorlegen.

Hinweis:
Der Antrag auf Anrechnung erfolgt analog zum Anerkennungsantrag. Weitere Informationen und das entsprechende Formblatt finden Sie unter dem Menüpunkt „Anerkennungsverfahren – Wie funktioniert Anerkennung an der EUF?“.

Auslandsaufenthalte

Auslandsaufenthalte

Wenn Sie während des Studiums einen Auslandsaufenthalt absolviert haben, kann dieser, unabhängig von der Frage von der Einbringung anderweitig erbrachter Leistungen aus diesem Aufenthalt für Ihr hiesiges Studium, in den Abschlussunterlagen erwähnt werden. Dies unabhängig davon, ob es sich um einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule, ein Praktikum oder einen selbst organisierten anderweitigen Aufenthalt gehandelt hat. Es ist dabei auch nicht entscheidend, ob Sie dies im Rahmen eines geförderten strukturierten Austausches gemacht haben oder völlig selbständig.

Sofern Sie vor und nach Ihrem Aufenthalt vom International Center der EUF unterstützt worden sind, ist der Universität Ihr Auslandsaufenthalt bekannt und wird im System so hinterlegt, dass der Aufenthalt automatisch in Ihrem Diploma Supplement zu den Abschlussunterlagen auftaucht. Wenn Sie hingegen völlig selbständig und ohne Unterstützung des International Centers im Ausland waren, müssen Sie der Universität Ihren Auslandsaufenthalt bekannt geben. Für die Erfassung eines solchen Auslandsaufenthalts verwenden Sie bitte den folgenden Link: Erfassung von Auslandsaufenthalten für das Diploma Supplement.

Obligatorischer Auslandsaufenthalt für den Master of Education im Teilstudiengang Englisch

Für den Master of Education im Teilstudiengang Englisch müssen Masterstudierende ab Studienstart September 2025 einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt in einem Land mit Amtssprache Englisch nachweisen. Den Antrag hierzu reichen Sie bitte mit allen erforderlichen Nachweisen ein. Details zum Auslandsaufenthalt finden Sie auf der Informationsseite der Anglistik unter https://www.uni-flensburg.de/englisch/auslandsaufenthalt

Dateiname
Kategorie
Datum
Größe / Typ
Antrag Obligatorischer Auslandsaufenthalt 21.12.22 923 KB (PDF)

Einwendungen Prüfungsentscheidungen

Verfahren bei Einwendungen gegen Prüfungsentscheidungen

Falls Sie mit der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unter Angabe nachvollziehbarer Gründe schriftlich dem Prüfungsausschuss mitteilen. Eine Kopie dieses Schreibens müssen Sie dem Zentralen Prüfungsamt zuleiten.

Krankmeldung/Rücktritt von Prüfungen

Verhalten bei Erkrankungen am Prüfungstag/Rücktritt von der Prüfung

Sollten Sie nach der regulären Abmeldefrist erkranken und somit krankheitsbedingt an der Prüfung nicht teilnehmen können, müssen Sie das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten unverzüglich  darüber informieren.
Noch am selben Tag müssen Sie die vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) dem Prüfungsamt vorlegen. Sie können die Bescheinigung auch per Fax oder E-Mail an das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten zusenden. Das Original der Bescheinigung muss dann innerhalb von 3 Tagen per Post nachgesendet werden.

Die Krankmeldung wird dabei grundsätzlich nur ab dem Ausstellungsdatum des Attestes berücksichtigt. Rückwirkende Krankmeldungen werden nicht akzeptiert.

Folgen bei Nichteinhaltung der Verfahrensregelung:

Liegt die Krankmeldung dem Prüfungsamt nicht unverzüglich vor, wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend, Note 5,0" und dem Vermerk "nicht erschienen" im System verbucht.

Nachteilsausgleich

Anerkennung besonderer Bedürfnisse / Nachteilsausgleich

Gemäß § 3 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Hochschulgesetzes (HSG) ist den besonderen Bedürfnissen von Studierenden Rechnung zu tragen. Die Regelungen über die Anerkennung besonderer Bedürfnisse ("Nachteilsausgleich") finden sich in den Prüfungs- und Studienordnungen der Studiengänge der Europa-Universität Flensburg. Die Regelungen beziehen sich auf

  • Behinderungen oder länger andauernde Erkrankungen,
  • Mutterschutzfristen und die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit,
  • Betreuungsverpflichtungen für im eigenen Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren, 
  • Pflegeverpflichtungen für nahe Angehörige mit anerkannter Pflegestufe.

Informationen und Beratungsangebote zur Anerkennung besonderer Bedürfnisse bietet unser Arbeitsbereich Chanchengleichheit

Prüfungsan- und abmeldung

Prüfungsan- und abmeldung

Zu Prüfungen sowie zur Belegung von Lehrveranstaltungen müssen Sie sich innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten (SPA) festgelegten Form anmelden. In der Regel erfolgt die Anmeldung zur Belegung der Lehrveranstaltung zusammen mit der Anmeldung zu den Prüfungen.

Anmeldung: Zu Modul- oder Teilmodulprüfungen müssen Sie sich bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin im Portal Studiport angemeldet haben.

Sollten Sie Probleme bei der Anmeldung von Prüfungen haben, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das SPA, dort kann Ihnen geholfen werden.

Eine nachträgliche Anmeldung zu Prüfungen ist nicht möglich, die Prüfung kann dann erst zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

Abmeldung: Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen möchten, müssen Sie sich bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über das Portal Studiport von der Prüfung abmelden.

Zum Portal Studiport

Prüfungsausschüsse

Prüfungsausschüsse, Beschlüsse und Termine

Prüfungsausschuss B.A. Bildungswissenschaften

Der Prüfungsausschuss für B.A. Bildungswissenschaften ist zugleich der Prüfungsausschuss für alle lehramtsbezogenen Studiengänge (außer Master of Vocational Education).

Beschlüsse des Prüfungsausschusses Bildungswissenschaften

Beschlüsse des Prüfungsausschusses IIM

Academic and Examination Regulations

Important Documents and Regulations Related to Your Studies

You can find a list of the most important official documents about studying at EUF, including the regulations governing academics and exams,  student internship regulations, and module catalogs here:

For examination and academic regulations, please make sure you have the correct version. This will be the version of the regulations in effect when you began your studies at EUF.

Rules and Regulations at EUF

Transcript

Ihr Transcript of Records

Das Transcript of Records kann selbstständig aus dem Portal Studiport heraus ausgedruckt werden.

Vierter Prüfungsversuch (Joker)

Vierter Prüfungsversuch (Joker)

§ 12 der GPO regelt die Anzahl der Prüfungsversuche für Studierende der Bildungswissenschaften. Der Regelfall ist die zweimalige Wiederholung einer Prüfung, also insgesamt 3 Prüfungsversuche. Diese Regelung kann durch Sie auf Antrag aufgeweicht werden: in zwei Modulen Ihrer Wahl können Sie einen weiteren (vierten) Prüfungsversuch beantragen, wenn Sie auch nach dem dritten Versuch noch nicht bestanden haben. Diesen zusätzlichen Prüfungsversuch, intern auch gerne als "Joker" bezeichnet, beantragen Sie per einfachem Antrag beim Prüfungsausschuss Bildungswissenschaften – hierfür haben wir Ihnen ein Formular zur Verfügung gestellt: 

Bitte beachten Sie:

Den "Joker" müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Note im dritten Prüfungsversuch beantragen. Später eingehende Anträge können nicht genehmigt werden!

Vorgezogenes Masterstudium

Achtung:

Ab dem Herbstsemester 2023/2024 wird das vorgezogene Masterstudium nicht mehr angeboten. 

Möglicherweise kommt für Sie eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium infrage. 

Weitere Informationen finden Sie auf den Bewerbungsseiten bei den jeweiligen Abschlüssen.

Zu den Bewerbungsseiten