fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/berufungssatzung-2012-03-15.pdf
das zuständige Institut beim Präsidium die Einleitung eines Berufungs- verfahrens und gibt den Zeitpunkt an, zu dem die Stelle besetzt werden soll. Das Institut formuliert anhand der Struktur-, Entwicklungs- [...] wird im jeweiligen Kooperationsvertrag deren Beteiligung am Berufungsverfahren gere- gelt. (6) Derzeitige oder ehemalige Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber dürfen nicht Mitglie- der des Berufungs [...] über die Gründe einer Verlängerung der Verfahrensdauer. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt ihrer möglichen Ernennung über 50 Jahre alt sein werden und bisher noch keinen Beamtenstatus innehaben
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/po-eum-2012-03-15.pdf
Ausgabe des Themas beginnt die Frist für die Bearbeitungszeit der Thesis. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (6) Die reguläre Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt sechs Monate. In begründeten [...] gen 3 § 5 Regelstudienzeit, Studienvolumen 5 § 6 Studienschwerpunkte 5 § 7 Module und Lehrveranstaltungen 5 § 8 Anwesenheitspflicht 6 § 9 Prüfungen: Aufbau der Prüfungen, Prüfungszeitpunkte 7 § 10 Allgemeine [...] ng handelt es sich bei diesen Leistungen um Prüfungsvorleistungen. § 5 Regelstudienzeit, Studienvolumen (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Masterprüfung drei Semester. (2) Das Studienvolumen
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/promotionsordnung-15-08-2012.pdf
Bewerberin / dem Bewerber und den Mitgliedern der Prüfungskommission Zeit und Ort der Disputation mindestens zwei Wochen vorher mit. Zeitgleich ist die Hochschulöffentlichkeit zu informieren. 6 (3) Die Prüf [...] (4) Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen und jederzeit Einsicht in die Promotionsakten zu nehmen. (5) Der Promotionsausschuss berichtet dem Senat einmal [...] Gutachten mindestens vier Wochen lang hochschulöffentlich aus; davon mindestens zwei Wochen in der Vorlesungszeit. Jede Hochschullehrerin / jeder Hochschullehrer ist berechtigt, in die ausliegende Dissertation
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/aenderungssatzung-verfassung-uf-2012-08-27.pdf
tangiert. (10) Die Universität kann durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat darüber hinaus zeitlich befristete Forschungsschwerpunkte einrichten, die der Schärfung des For- schungsprofils der Universität
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/pruefungsordnung-master-im-sept2012.pdf
ch für Studierende mit Behinderung, Mutterschutz und Elternzeit § 13 Bestehen und Nichtbestehen § 14 Wiederholung § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 16 Prüfu [...] werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht. Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Folgen von Versäumnissen aufgrund [...] innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, ohne dass dies als nicht bestandener Prü- fungsversuch gewertet wird. § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfu
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/pruefungsordnung-bachelor-im-sept2012.pdf
ch für Studierende mit Behinderung, Mutterschutz und Elternzeit § 13 Bestehen und Nichtbestehen § 14 Wiederholung § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 16 Prüfu [...] werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht. Vorschriften dieser Prüfungsordnung über die Folgen von Versäumnissen aufgrund [...] innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, ohne dass dies als nicht bestandener Prüfungsversuch gewertet wird. § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfun
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/satzung-zfl-2012-08-27.pdf
entstammen. Abweichend hiervon wird der Gründungsdi- rektor auf eine Amtszeit von 5 Jahren vom Präsidium berufen. Weitere Amtszeiten sind möglich. (3) Die Direktorin / der Direktor ist von ihren / seinen [...] der Module des Teilstudiengangs Pädagogik. Die Mitglieder nach c) und d) werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Dem Direktorium gehören als beratende [...] wird vom Senat zum stellvertretenden Direktorin / zum stellvertretenden Direktor bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. § 6 Geschäftsführung (1) Das ZfL verfügt über eine hauptamtliche Geschäftsführerin
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2013/schulpraktische-studien-bildungswissenschaften-ba.pdf
Praktikantin bzw. der Praktikant begleitet eine Patenklasse einmal wöchent- lich während der Vorlesungszeiten über ein Schuljahr. (5) Die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung dieser Theorie-Praxis-Phase
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2013/satzung-ausschuesse-des-senats.pdf
Die/der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Ausschusses gewählt. § 5 Amtszeit der Mitglieder Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. § 6 Geschäftsordnung der Ausschüsse
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2013/eignungspruefung-sport.pdf
rungen 6.1 Bewegungsformen mit dem Seil 6.2 Bewegungsformen mit dem Ball 7. Koordination unter Zeitdruck (Wiener Koordinationsparcours) Die Anforderungsbereiche 2 bis 5.1 werden durch das Ablegen des Deutschen [...] Identität durch Vorlage eines gülti- gen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen. § 6 Ort und Zeit der sportmotorischen Eignungsprüfung Die sportmotorische Eignungsprüfung findet einmal jährlich in [...] versucht, wird von der Eig- nungsprüfung ausgeschlossen. § 8 Ausnahmeregelung Macht ein Prüfling zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ein ärztliches Zeugnis glaub- haft, dass er wegen körperlicher Behinderung