Informationen für Beamt*innen

Die Regelungen für Beamt*innen stimmen im Wesentlichen mit den Regelungen für Beschäftigte überein. Folgende Abweichungen gilt es dennoch zu beachten:

Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt bekommen Beamtinnen kein Mutterschaftsgeld, sondern ihre regulären Bezüge. Hochschullehrerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Beamtinnenverhältnis auf Zeit können an der EUF eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses um die Zeit der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt im Geschäftsbereich Personal beantragen.

Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Beamt*innen. Auch ist eine Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit möglich.

Für Beamt*innen gelten in der Elternzeit im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für Beschäftigte (siehe dort). Hochschullehrer*innen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die in einem Beamt*innenverhältnis auf Zeit stehen, können darüber hinaus, ähnlich wie beim Mutterschutz, eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses im Geschäftsbereich Personal beantragen. Diese Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem die verbeamtete Person aufgrund der Elternzeit nicht erwerbstätig war. Auch muss die Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit verringert worden sein. Insgesamt darf die Verlängerung für Hochschullehrer*innen nicht länger sein als vier Jahre, auch dann nicht, wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentrifft (wie zum Beispiel der Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit).

Die Elternzeitverordnung für Beamt*innen (EZVO) finden Sie hier, den Link zu $ 117 (5) des Landesbeamtengesetzes (Regelung der Inanspruchnahme von Elternzeit) finden Sie hier

Auch Beamt*innen sollten frühzeitig klären, ob sich durch Mutterschutz und Elternzeit eine Veränderung bei ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe ergibt. Ebenso muss die Krankenversicherung des Kindes geklärt werden. Eine Beratung durch die Krankenkasse sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.

Beamt*innen haben einen Anspruch auf Sonderurlaub von bis zu fünfzehn Tagen im Jahr pro Kind, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt und keine anderweitige Betreuung möglich ist. Bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage im Jahr.

Außerdem besteht ein Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, wenn die Ehefrau, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin entbindet; zwei weitere Tage für die Betreuung der eigenen Kinder in der Zeit der Geburt, wenn diese unter acht Jahren oder pflegebedürftig sind; ein Tag bei Erkrankung von Angehörigen; und bis zu vier Tage bei Erkrankung der Betreuungsperson der eigenen Kinder unter acht Jahren bzw. mit Pflegebedarf. Die Regelungen zu Ansprüchen auf Sonderurlaub finden Sie hier.

Während des Sonderurlaubs werden die Bezüge in der Regel weitergezahlt.

Beamt*innen, die ein minderjähriges Kind betreuen, haben einen Anspruch auf Urlaub ohne Dienstbezüge, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beantragen soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Teilzeitbeschäftigung kann auch aus anderen als familiären Gründen beantragt werden und ist ohne zwingende zeitliche Beschränkung.

Darüber hinaus ist auf Antrag bei Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 25 und 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und eine Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent oder mehr der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung unter 50 Prozent aufgrund familiärer Belange kann für maximal 17 Jahre gewährt werden.

Siehe § 61 und 62 des Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009

Eine Zusammenstellung aller Rechte für Beamtinnen*Beamte finden sich auf den Seiten des DGB: Familienpflege: Was gilt wo für Beamtinnen und Beamte? | DGB

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