Stipendienordnung

Stipendienordnung

(Hinweis)

Vom 30. Juni 2022

Bekanntmachung im NBl. HS MBWFK. Schl.-H., S. 44
Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: 30. Juni 2022
Aufgrund § 54 Absatz 6 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), wird nach Beschlussfassung durch den Se-
nat der Europa-Universität Flensburg vom 29. Juni 2022 die folgende Satzung erlassen. Die
Genehmigung des Präsidiums der Europa-Universität Flensburg ist am 29. Juni 2022 erfolgt.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Förderungsarten
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien
§ 4 Ausschluss von der Förderung
§ 5 Höhe des Stipendiums
§ 6 Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten
§ 7 Anrechnung von Einkommen
§ 8 Durchführung der Anrechnung
§ 9 Vergabe der Förderungsleistungen
§ 10 Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses
§ 11 Zusammensetzung
§ 12 Erstmalige Bewilligung des Stipendiums
§ 13 Dauer der Bewilligung
§ 14 Weiterbewilligung des Stipendiums
§ 15 Berichtswesen
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung
von herausragendem künstlerischem Nachwuchs wird nach den Regelungen dieser Ordnung
und im Rahmen der im Landeshaushaltsplan oder im Wirtschaftsplan der Europa-Universität
Flensburg für diesen Zweck bereitgestellten Mittel gefördert.

§ 2 Förderungsarten

(1) Die Förderung wird auf Antrag durch Stipendien und Sonderzuwendungen für Sach- und
Reisekosten als Zuschuss erbracht. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder
einer Sonderzuwendung besteht nicht.
(2) Die Dauer des Stipendiums beträgt bis zu drei Jahre. Sie kann im Fall von Betreuung,
Pflege, Behinderung oder chronischer Erkrankung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Sonderzuwendungen können für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für
Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Pro-
motion oder zur Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und
die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien

(1) Ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer
1. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,
und hierbei weit überdurchschnittliche Prüfungsleistungen nachweist,
2. mit einem wissenschaftlichen Vorhaben einen relevanten Beitrag zur Forschung leisten
wird, und
3. den ersten promotionsqualifizierenden Studienabschluss innerhalb von fünf Jahren vor
Antragstellung abgeschlossen hat.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um die Dauer nachgewiesener Eltern- oder
Pflegezeiten. Bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung verlängert sich die Frist
um zwei Jahre.
(2) Die Stipendiatin oder der Stipendiat muss durch eine Hochschullehrerin oder einen Hoch-
schullehrer der Europa-Universität Flensburg, die oder der entsprechend § 7 Absatz 2 der
Promotionsordnung zur Betreuung der Arbeit berechtigt ist, betreut werden.

§ 4 Ausschluss von der Förderung

Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Sti-
pendiatin oder der Stipendiat
1. für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eine andere
Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten
privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
2. für ein anderes Promotionsvorhaben oder ein anderes künstlerisches Entwicklungsvor-
haben eine Förderung nach Nummer 1 erhält oder erhalten hat,
3. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern
diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung
auf die Promotion oder zur Arbeit an dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben unter-
brochen ist oder
4. eine Tätigkeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit in Forschung
und Lehre von mehr als zehn Stunden wöchentlich ausübt.

§ 5 Höhe des Stipendiums

(1) Stipendien werden unter Berücksichtigung des Familienstandes sowie des Haushaltsein-
kommens der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt. Das Stipendium beträgt 1.350
Euro monatlich.
(2) Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Kinder zu versorgen, wird ab dem ersten Kind ein
Familienzuschlag in Höhe von monatlich 200 Euro gewährt. Als Kinder gelten auch die in § 2
Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetz in der jeweils aktuellen Fassung bezeichneten Perso-
nen.

§ 6 Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten

(1) Für Sachmittel, die von der Europa-Universität Flensburg oder anderen Einrichtungen un-
entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können keine Sonderzuwendungen gewährt wer-
den.
(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Un-
terkunft. Sie sind nach den niedrigsten Stufen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai
2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils aktuellen Fassung zu berechnen.
(3) Die Sonderzuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen eine Gesamthöhe von 1.600
Euro während der Förderungsdauer nicht überschreiten. Die Sach- und Reisekosten sind
nachzuweisen.

§ 7 Anrechnung von Einkommen

(1) Einkünfte der Stipendiatin oder des Stipendiaten im Sinne des Einkommensteuerrechts
werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen nach Abzug der
Steuern einen Betrag von 10.000 Euro übersteigt. Für jedes Kind erhöht sich der jeweilige
Betrag um 2.000 Euro. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der
zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.
(2) Veränderungen des Einkommens während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichti-
gen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr
als 100 Euro führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in
dem die Veränderungen wirksam werden. Das verminderte Stipendium ist vom Ersten des
Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden
sind.

§ 8 Durchführung der Anrechnung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber oder die Stipendiatin oder der Stipendiat hat ihre oder
seine Einkommensverhältnisse der Europa-Universität Flensburg mitzuteilen und ihr die in §
7 Absatz 2 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen. Das Einkommen ist durch Steuerbe-
scheide, hilfsweise durch Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand geführt werden, so ist das Einkommen glaubhaft zu ma-
chen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festset-
zung gewährt.
(2) Von der Anrechnung von Einkommen ist im Einzelfall abzusehen, soweit sie eine unbil-
lige Härte bedeuten würde.
(3) Der sich aus der Berechnung nach § 7 ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden;
bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 100 Euro, so entfällt eine Stipendiengewährung.

§ 9 Vergabe der Förderungsleistungen

Das Präsidium der Europa-Universität Flensburg vergibt auf Antrag die Förderungsleistun-
gen im Rahmen der der Europa-Universität Flensburg zur Verfügung stehenden oder zuge-
wiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen
Nachwuchses

Die Europa-Universität Flensburg bildet eine Kommission für die Förderung des wissen-
schaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses. Die Kommission bereitet die Vergabe der
Stipendien und Sonderzuwendungen vor.

§ 11 Zusammensetzung

(1) Der Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nach-
wuchses gehören an
1. ein Mitglied des Präsidiums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. mindestens drei Professorinnen oder Professoren,
3. eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher
Mitarbeiter oder eine künstlerische Mitarbeiterin oder ein künstlerischer Mitarbeiter,
4. eine Studierende oder ein Studierender und
5. die Gleichstellungsbeauftragte der Europa-Universität Flensburg.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter
werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr.
2 bis 4 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats der Eu-
ropa-Universität Flensburg ernannt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt zwei Jahre, die des Mitglie-
des nach Absatz 1 Nr. 4 ein Jahr; zusätzliche Amtszeiten sind zulässig.

§ 12 Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihrem oder seinem Antrag einen Arbeitsplan bei-
zufügen. In dem Arbeitsplan sind die Gründe für die Wahl des Vorhabens darzulegen und
neben dem Stand der Vorarbeiten ein Aufriss des Themas und ein Zeitplan anzugeben. Die
Bewerberin oder der Bewerber hat andere Anträge auf Förderung ihres oder seines Vorha-
bens mit öffentlichen Mitteln oder durch mit öffentlichen Mitteln geförderte private Einrichtun-
gen anzuzeigen und diesbezüglich ergehende Entscheidungen unverzüglich bekannt zu ge-
ben. § 4 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die
von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern erstattet und mit dem Antrag vorge-
legt werden.

§ 13 Dauer der Bewilligung

(1) Stipendien werden jeweils für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Sti-
pendiaten ist drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums festzustellen, ob eine Fort-
setzung der Förderung gerechtfertigt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bewilligung eines Stipendiums auch für einen kürze-
ren Zeitraum ausgesprochen werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum er-
reicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten
ist.
(3) Die Gewährung eines bewilligten Stipendiums endet
1. mit Ablauf des Monats, in dem die mündliche Doktorprüfung stattfindet, oder
2. mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Tätigkeit auf-
nimmt, die keine mit § 4 zu vereinbarende Nebentätigkeit ist.
(4) Unterbricht die Stipendiatin oder der Stipendiat ihr oder sein Vorhaben, hat sie oder er die
Europa-Universität Flensburg unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung des Stipendiums ist
vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Zeigt die Stipendiatin oder der Stipendiat
das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewil-
ligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Es sind grundsätzlich
mehrere Unterbrechungen möglich, die Unterbrechungen dürfen in ihrer Summe aber nicht
zwölf Monate überschreiten (ausgenommen hiervon sind Unterbrechungen nach § 13 Absatz
5 dieser Verordnung. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das Vor-
haben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, ist über die Ver-
längerung der Bewilligung in dem Verfahren nach § 14 zu entscheiden; die Verlängerung
kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.
(5) Während einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen von
der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis
zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Unterbricht eine Stipendiatin ihr Vorhaben für einen
Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipen-
dium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung weitergezahlt; die Bewilligungsdauer ver-
längert sich um den Zeitraum dieser Unterbrechung.

§ 14 Weiterbewilligung des Stipendiums

Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums hat die Stipendiatin oder
der Stipendiat einen Arbeitsbericht sowie eine Stellungnahme der Betreuerin oder des Be-
treuers vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit
und ein Arbeits- und Zeitplan für die beantragte Weiterbewilligung ergeben. Ohne Vorlage
des Arbeitsberichts und der Stellungnahme darf die Förderung nicht weiterbewilligt werden.
Anträge auf Weiterbewilligung in besonderen Fällen sind zusätzlich zu begründen.

§ 15 Berichtswesen

Kann die Stipendiatin oder der Stipendiat die Arbeit nicht einreichen, hat sie oder er die
Gründe hierfür darzulegen und sich zum Fortgang der Arbeit zu äußern; sie oder er hat fer-
ner bis zur Einreichung der Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ab-
schluss der Förderung, jährlich der Kommission drei Monate vor Ende des jeweiligen Förde-
rungszeitraumes schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Flensburg, den 30. Juni 2022
Prof. Dr. Werner Reinhart
Präsident der Europa-Universität Flensburg