Bild von einem Tablet in Bedienung
Bild von einem Tablet in Bedienung

Bewerbung für den M.A. Kultur – Sprache – Medien

Unter den nachfolgenden Menüpunkten finden Sie alle Informationen zur Bewerbung für den Master of Arts Kultur – Sprache – Medien.

Bitte beachten Sie: Die Bewerbung für den Master ist nur möglich, wenn Sie ein Bachelor-Studium erfolgreich absolviert haben oder dieses unmittelbar vor dem Abschluss steht. Abiturient*innen können sich nicht sofort für den Master bewerben.

Für interne Bewerber*innen: Wenn Sie bereits an der Europa-Universität Flensburg einen Bachelor-Studiengang studieren, empfehlen wir Ihnen sich für das Semester, in dem Sie den Master beginnen werden, fristgerecht zurückzumelden. Vorteil ist, dass

  • die Neueinschreibung vereinfacht und beschleunigt vollzogen werden kann und
  • für den Fall, dass der B.A. nicht wie geplant erfolgreich abgeschlossen wird, bereits eine Einschreibung für den B.A. des kommenden Semesters vorliegt.

Bewerbungsfristen

Bewerbungsfristen

Für deutsche Bewerber*innen und Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: 

für das 1. und 3. Fachsemester im Herbstsemester gilt:

15. Mai Bewerbungsbeginn
15. Juli Bewerbungsende

für das 2., und 4. Fachsemester im Frühjahrssemester gilt:

01. Dezember Bewerbungsbeginn
15. Januar Bewerbungsende

Für Staatsangehörige aus Nicht-Mitgliedsstaaten den Europäischen Union:

für das 1., und 3. Fachsemester gilt: 

01. Dezember Bewerbungsbeginn
15. Juli Bewerbungsende

für das 2. und 4. Fachsemester gilt: 

15. Mai Bewerbungsbeginn
15. Juli Bewerbungsende

Bewerbungsverfahren

Das Bewerbungsverfahren

Die Bewerbung an der Europa-Universität Flensburg erfolgt in zwei Schritten:

  1. die Durchführung des Online-Bewerbungsverfahrens und
  2. der Upload aller erforderlichen Bewerbungsunterlagen.

Eine parallele Bewerbung/Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (DoSV) ist nicht erforderlich.

In der Online-Bewerbung geben Sie alle erforderlichen Daten für den von Ihnen gewählten Studiengang an. Am Ende der Online-Bewerbung müssen Sie alle erforderlichen Dokumente hochladen. Im Bewerbungsmerkblatt Ihres Studienganges finden Sie eine Aufstellung der für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen müssen spätestens am letzten Tag des Bewerbungszeitraumes (Bewerbungsschluss) im Portal hochgeladen sein. 

Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden diese geprüft. Ob die Bewerbung vollständig ist oder eventuell Unterlagen fehlen, müssen Sie dann im Bewerbungsportal selbst prüfen. Sie erhalten eine Benachrichtigung im Portal und wenn Sie die Funktion aktiviert haben, eine E-Mail, mit der Ihnen mitgeteilt wird, dass sich Ihr Bewerbungsstatus geändert hat. Eventuell im Bewerbungsportal aufgeführte fehlende Unterlagen müssen bis zum Bewerbungsschluss nachgereicht werden. Ein Nachreichen nach Bewerbungsschluss ist NICHT möglich.

Wenn Sie in der Online-Bewerbung einen Fehler gemacht haben können Sie Änderungen vornehmen, bis Sie den Bewerbungsantrag eingereicht haben. Sollte Ihnen nach dem Einreichen des Bewerbungsantrages ein Fehler aufgefallen sein z. B. eine falsche Fächerkombination, dann müssen Sie einen neuen Bewerbungsantrag stellen. Sie erhalten dann eine neue Bewerbungsnummer. 

So funktioniert die Online-Bewerbung


Wichtig ist, dass Sie sich nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben dürfen. Gehen mehrere Bewerbungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ein, wird nur die zuletzt von der Zulassungsstelle bearbeitete Bewerbung im Auswahlverfahren berücksichtigt.

Bitte unbedingt beachten: Vor dem offiziellen Bewerbungsstart durchgeführte Online-Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn Bewerbungsunterlagen nach Bewerbungsschluss eingehen. Für den fristgerechten Eingang der Bewerbungsunterlagen sind ausschließlich die Bewerberinnen und Bewerber verantwortlich.

 Zum Online-Bewerbungsportal

Bitte beachten Sie:

Die Bewerbung für den Master setzt nicht zwingend voraus, dass Sie bis zum Bewerbungsschluss das vorausgesetzte B.A.-Studium vollständig und erfolgreich absolviert und ein entsprechender Nachweis vorgelegt.

Sie können sich auch bewerben, wenn zu erwarten ist, dass Sie Ihren B.A. im Bewerbungssemester erfolgreich absolvieren werden. Es unterscheiden sich dann lediglich die einzureichenden Bewerbungsunterlagen und die Rechtsstellung (Inhalte) des Zulassungsbescheides.

Wenn Sie mit den Bewerbungsunterlagen bereits nachweisen können, dass der B.A. vollständig absolviert ist, erhalten Sie, bei Vorliegen der formellen Zugangsvoraussetzungen, einen endgültigen Zulassungsbescheid.

Wenn Sie noch keinen Nachweis über den erfolgreichen B.A.-Abschluss führen können, weil z. B. noch nicht alle Prüfungen bewertet wurden, erhalten Sie, bei Vorliegen der formellen Zugangsvoraussetzungen, eine vorläufige Zulassung mit Auflagen.

Höhere Fachsemester

Bewerbung für höhere Fachsemester

Wenn Sie bereits einen Master in Kulturwissenschaften studieren und das Studium an der Europa-Universität Flensburg zum Abschluss bringen möchten, können Sie die Zulassung in einem höheren Fachsemester beantragen.

Bewerbungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Bewerbung im höheren Fachsemester ist, dass Ihre bereits absolvierten Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss anerkannt wurden und eine Einstufung in ein höheres Fachsemester ausgesprochen wurde.

Mit den Bewerbungsunterlagen muss der Antrag auf Zulassung im höheren Fachsemester mit den dort aufgeführten Dokumenten zusätzlich eingereicht werden.

Zur Bewerbung ist nur die Einstufung in das höhere Fachsemester erforderlich. Hierbei handelt es sich um einen "Zwei-Zeiler", den Sie entweder auf dem Postweg oder per E-Mail erhalten.

Anerkennung/Höherstufung

Wenden Sie sich bitte zunächst mit Ihrem Anliegen an die Fachberater*innen des gewählten Studienganges bzw -faches.

zu den Fachstudienberatungen

Die Zulassungsbeschränkungen in den Fächern gelten auch bei einer Bewerbung für höhere Fachsemester.

Um die Chancen auf die Zulassung in einem Fach abschätzen zu können, finden Sie zu Beginn des aktuellen Bewerbungsverfahrens immer eine Übersicht mit den freien Studienplätzen in allen Fächern und Fachsemestern.

Übersicht der freien Studienplätze

Internationale Bewerber*innen

Internationale Bewerber*innen

Für alle Bewerber*innen gilt: Um an der EUF zu studieren, müssen Sie sich online bewerben.

Viele Bewerber*innen aus dem Ausland sind deutschen Bewerber*innen gleichgestellt. Dies gilt für:

  • alle ausländischen Bewerber*innen sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben oder bereits ein Studium in Deutschland absolviert haben, das zur Aufnahme des gewünschten Studiengangs berechtigt.
  • Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU).
  • Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht der EU angehören (also Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • Ausländische Bewerber*innen, die Familienangehörige haben, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR

Können Sie keine deutschsprachige Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, benötigen Sie einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

Anerkannte Sprachzertifikate

Entsprechend der Studienqualifikationssatzung der Europa-Universität Flensburg sind Sprachzertifikate auf dem Level C1 erforderlich. Anerkannt werden

  1. die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-2 wenn alle Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis der Stufe 2 absolviert wurden.
  2. der "Test Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) wenn alle Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis der Stufe 4 absolviert wurden.
  3. der "Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs;
  4. das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – zweite Stufe gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung (DSD II);
  5. das Goethe-Zertifikat C1 oder
  6. das Zeugnis über die bestandene Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule"

Zur Bewerbung müssen Sie zertifizierte Kopien des Schulabschlusszeugnisses sowie zertifizierte deutsch- oder englischsprachige Übersetzungen einreichen.

Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird über einen deutschsprachigen Schulabschluss, ein deutschsprachiges Studium oder ein Deutsch-Sprachzertifikat geführt. Das zum Nachweis der Deutsch-Sprachkenntnisse vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache gleichberechtigt anerkannt:

C1

  • TestDaF TND Stufe 4 (mit der Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen)
  • Goethe-Zertifikat C1
  • DSH 2 (≥67%): Level C1
  • DSD II: Level C1
  • TELC "telc Deutsch C1 Hochschule".
  • Deutsches Sprachdiplom der KMK – Zweite Stufe
  • Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung (Feststellungsprüfung)
  • das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts
  • die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München

B2

  • TestDaF TND Stufe 4
  • Goethe-Zertifikat B2
  • DSH 1 (≥57%): Level B2
  • DSD 2: Level B2
  • TELC B2

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.

Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache wird über einen englischsprachigen Schulabschluss, ein englischsprachiges Studium oder ein Englisch-Sprachzertifikat geführt. Das zum Nachweis der Englisch-Sprachkenntnisse vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der englischen Sprache gleichberechtigt anerkannt:

C1

  • TELC Level C1
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 94 Punkte
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score mindestens 7.0
  • Cambridge English:
    • Advanced (CAE): min. Grade C; min. score on Cambridge English Scale: 180
    • Proficiency (CPE): min. score on Cambridge English Scale: 180

B2

  • TELC Level B2
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 70 Punkte
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score 6, 5
  • Cambridge English: FCE (First Certificate in English): Grade B

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.

Bitte beachten Sie:

Als internationale Bewerber*in sollten Sie Ihre Unterlagen möglichst früh einreichen oder besser noch die Zeugnisse plus Übersetzungen bereits vor dem offiziellen Bewerbungsbeginn zur Prüfung der Zulassungsstelle vorlegen (eingescannte Dokumente per E-Mail).
Sie erhalten dann eine Bewertung des Zeugnisses, die Sie anschließend mit der Bewerbung zusammen einreichen sollten.
Ist eine Verifikation nicht möglich, müssen Ihre Unterlagen von der Zulassungsstelle an die Zentralstelle nach Bonn geschickt werden. Das dortige Prüfungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren muss das Ergebnis der Prüfung aber spätestens zum Bewerbungsschluss vorliegen.

Fragen?

Wenn Sie Fragen haben oder mehr Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an:

Vorläufige Zulassung

Vorläufige Zulassung

Wenn Sie eine vorläufige Zulassung erhalten haben, müssen Sie drei voneinander unabhängige Schritte vollziehen:

  1. Sie müssen die im Zulassungsbescheid genannten Unterlagen zur Einschreibung innerhalb der festgesetzten Frist im Studierendensekretariat einreichen. Erst mit dem Eingang dieser Unterlagen bestätigen Sie das Zulassungsangebot der Hochschule und nehmen den Studienplatz an.
  2. Sie müssen bis zum 01.11. den Nachweis erbringen, dass Sie 150 ECTS im Bachelorstudium absolviert haben. Der Nachweis kann in Form eines Transcript of Records bzw. Leistungskontos oder einem formlosen Schreiben des zuständigen Prüfungsamtes erfolgen.
  3. Sie müssen den Nachweis über das bestandene B.A.-Studium (Zeugnis und/oder Urkunde oder eine offizielle formlose Bestätigung des zuständigen Prüfungsamtes) in der Zulassungsstelle der Europa-Universität Flensburg bis spätestens zum Ende des 2. Semesters (31.08.) einreichen.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen verspätet oder unvollständig ein oder können Sie bis zum 01.11. die notwendigen ECTS oder zum 31.08. den erfolgreichen Abschluss Ihres B.A.-Studiums nicht nachweisen, erlischt Ihre Zulassung mit Ablauf des 01.11. bzw. 31.08. unwiderruflich. Beachten Sie dies, insbesondere bei der zeitlichen Planung Ihrer letzten Prüfungsleistungen inklusive der B.A.-Thesis und der sich anschließenden Bewertungsdauer.

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen

Bewerbungsvoraussetzungen für den Master of Arts / Kultur – Sprache – Medien sind:

  1. ein erster Studienabschluss (z.B. Bachelor, Magister, Diplom, Staatsexamen) an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes auf der Grundlage eines mindestens dreijährigen Studiums, in eines der folgenden Fächer Teil dieses Abschlusses ist: Anglistik/Amerikanistik (Englisch), Skandinavistik (Dänisch), Germanistik (Deutsch), Romanistik (Französisch, Spanisch), Kulturwissenschaften, Medienwissenschaft, Kunst oder Textil, sowie vergleichbare Studiengänge, die in mindestens einem der folgenden im Masterstudiengang Kultur – Sprache – Medien vorhandenen Schwerpunktbereiche, mit mindestens 60 Leistungspunkten studiert wurden: Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturwissenschaft, Medienwissenschaft, Kunst/Visuelle Kultur

    oder

    ein Abschluss des Bachelorstudiengangs ‚European Cultures and Societies‘ (EUCS) der Europa-Universität Flensburg

    oder

    ein Abschluss im Bachelorstudiengang Kultur- und Sprachmittler im Rahmen der deutsch- dänischen Kooperation zwischen der Syddansk Universitet und der Europa-Universität Flensburg

    und

  2. Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache, wobei hier der Nachweis erfolgen muss, dass eine der beiden Sprachen auf Niveau C1 beherrscht wird, die andere auf B2 Niveau.

    Eine Übersicht finden Sie am Ende dieser Seite.

    Über Anerkennung und Ausnahmefälle sowie in Zweifelsfällen bei Zulassungsfragen entscheidet der Zulassungsausschuss.

Bewerber*innen, die bis zum Bewerbungsschluss noch über keinen unter Nr. 1.) genannten Hochschulabschluss und/oder noch keinen Nachweis über die sprachliche Qualifikation gemäß Nr. 2.) verfügen, können unter der Auflage zugelassen werden, die fehlenden Nachweise bis zum Vorlesungsbeginn des Bewerbungssemesters nachzureichen. Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Zulassungsausschuss. 

Bewerber*innen, die weder über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, noch ihren deutschsprachigen Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen.

Bei Fragen zu den Zugangsvoraussetzungen und den sprachlichen Voraussetzungen (inkl. der Anerkennung von in der nachfolgenden Liste nicht aufgeführten Nachweisen) wenden Sie sich bitte direkt an den Zulassungsausschuss (Dr. Sibylle Machat).

Achtung! Änderung der vorläufigen Zulassung

Mit Änderung des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein (§49 Abs. 6) ist eine vorläufige Zulassung bis zum Ende des 2. Semesters möglich.

Dafür muss bis zum 01.11. der Nachweis von mindestens 150 absolvierten Leistungspunkten im Bachelor-Studium erbracht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter "vorläufige Zulassung" 

Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache wird über einen englischsprachigen Schulabschluss, ein englischsprachiges Studium oder ein Englisch-Sprachzertifikat geführt. Das zum Nachweis der Englisch-Sprachkenntnisse vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der englischen Sprache gleichberechtigt anerkannt:

C1

  • TELC Level C1
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 94 Punkte
  • TOEFL ITP: mindestens 627 Punkte
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score mindestens 7.0
  • Cambridge English:
    • Advanced (CAE): min. Grade C; min. score on Cambridge English Scale: 180
    • Proficiency (CPE): min. score on Cambridge English Scale: 180

B2

  • TELC Level B2
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 70 Punkte
  • TOEFL ITP: mindestens 543 Punkte
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score 6, 5
  • Cambridge English: FCE (First Certificate in English): Grade B

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.

Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird über einen deutschsprachigen Schulabschluss, ein deutschsprachiges Studium oder ein Deutsch-Sprachzertifikat geführt. Das zum Nachweis der Deutsch-Sprachkenntnisse vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache gleichberechtigt anerkannt:

C1

  • TestDaF TND Stufe 4 (mit der Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen)
  • Goethe-Zertifikat C1
  • DSH 2 (≥67%): Level C1
  • DSD II: Level C1
  • TELC "telc Deutsch C1 Hochschule".
  • Deutsches Sprachdiplom der KMK – Zweite Stufe
  • Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung (Feststellungsprüfung)
  • das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts
  • die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München

B2

  • TestDaF TND Stufe 4
  • Goethe-Zertifikat B2
  • DSH 1 (≥57%): Level B2
  • DSD 2: Level B2
  • TELC B2

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.

Zulassungsbeschränkungen

Zulassungsbeschränkungen

Aktuell sind Zulassungsbeschränkungen nicht geplant.

Für den Fall, dass eine Zulassungsbeschränkung ausgesprochen wird, gilt für die Auswahl von Studienbewerber*innen:

  • Für die Auswahl nach Leistung wird die B.A.-Note herangezogen.
  • Wenn Sie noch keinen B.A.-Abschluss nachweisen können, gehen Sie mit der vorläufigen Note, die über das Transcript oder die Bescheinigung des Prüfungsamtes nachgewiesen wird, ins Auswahlverfahren.
  • Sollte sich Ihre vorläufige Note nach Durchführung des Auswahlverfahrens im B.A.-Zeugnis ändern, wirkt sich dies nicht auf die Zulassungsentscheidung aus – weder positiv, noch negativ. Sie können nur einen aktuellen Notennachweis einreichen, der im Auswahlverfahren berücksichtigt wird.

Zweitstudium

Das Zweitstudium

Nur wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits einen Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich und vollständig absolviert haben, müssen sich für ein Zweitstudium bewerben, wenn der gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist.

In einem zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt die Auswahl von Zweitstudienbewerber*innen nicht nach Abiturnote und Wartezeit, sondern

  • nach der erzielten Gesamtnote des abgeschlossenen Studiums und
  • nach der Begründung für die Wahl eines Zweitstudiums.


Aus diesen beiden Angaben wird eine Messzahl gebildet, die bei einer die Studienplatzkapazität überschreitenden Zahl von Bewerber*innen den Ausschlag für eine Zulassung gibt.

Von den im gewählten Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen werden maximal 3 % an Zweitstudienbewerber*innen vergeben.

AUSNAHME: Absolvent*innen eines Bachelor-Studiums, die sich erstmalig für einen Masterstudiengang bewerben, sind keine Zweitstudienbewerber*innen.

Das Bewerbungsverfahren

Sie nehmen für das Zweitstudium nehmen "ganz normal" am Online-Bewerbungsverfahren teil. In einer der Online-Masken müssen Se die Frage, ob es sich bei dem gewählten Studium um ein Zweitstudium handelt, mit "ja" beantworten. Es wird dann auf den "Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium" verwiesen, den Sie zusammen mit den Bewerbungsunterlagen einreichen müssen. Der Antrag ist nur zu verwenden, wenn Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben.